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DAS DIGITALE COVID-ZERTIFIKAT DER EU SORGT FÜR SCHNELLEN UND EINFACHEN GRENZÜBERTITT

DAS DIGITALE COVID-ZERTIFIKAT DER EU SORGT FÜR SCHNELLEN UND EINFACHEN GRENZÜBERTITT

Nach dem Beschluss des Zivilschutzhauptquartiers der Republik Kroatien wird der Grenzübertritt bei der Einreise in Kroatien für alle Bürger der EU mit digitalen COVID-Zertifikaten erleichtert

 

Vom 1. Juli 2021 an, gilt in der EU das digitale Covid-Zertifikat, das sich auf alle Reisende bei der Einreise aus Ländern des EU / EWR – bzw. des Schengenraums bezieht und die bei der Einreise in die Republik Kroatien das gültige digitale COVID-Zertifikat der EU vorlegen müssen. Damit Kroatien weiterhin ein sicherer Urlaubsort bleibt, hat das nationale Zivilschutzhauptquartier beschlossen, die Maßnahmen im Hinblick auf vorübergehende Verbote, bzw. Beschränkungen des Grenzübertritts der Republik Kroatien bis zum 15. Juli zu verlängern. Daher müssen die Reisenden ohne digitales COVID-Zertifikat der EU bei der Einreise in die Republik Kroatien weiterhin eines der folgenden gültigen Dokumente vorlegen: 

  • Negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest muss an der Liste der von der Europäischen Union gegenseitig anerkannten Schnelltests aufgeführt und darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Die Bescheinigung über den Erhalt der zweiten Dosis des Impfstoffs, seit dem über 14 Tage verlaufen sind.
  • Gegen die Vorlage eines positiven PCR- oder Antigen-Schnelltests, oder eine Bestätigung vom Arzt, die bestätigen, dass sich der Reisende innerhalb der letzten 180 Tage und mindestens 11 Tage vor dem Ankunftsdatum an der Grenzübergangsstelle von der COVID-19-Infektion erholt hat. Die Person, die über die Bescheinigung verfügt, dass er/sie ein COVID-Genesener ist und mindestens eine Impfdosis innerhalb des oben genannten Zeitraums erhielt, muss keinen negativen Test nachweisen und ist nicht zur Selbstisolierung verpflichtet.

Alle Reisende können ebenso einen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 unmittelbar nach Ankunft in die Republik Kroatien durchführen, jedoch auf eigene Kosten und mit der Verpflichtung zur Selbstisolierung bis zum Eintreffen eines negativen Befundes.  Falls es nicht möglich ist, einen Test durchzuführen, ist die Person verpflichtet, die Selbstisolierungsmaßnahme für einen Zeitraum von zehn (10) Tagen anzuwenden.

Ausnahmen von den oben genannten Verpflichtungen sind:

 

  • Angehörige der Gesundheitsberufe, Gesundheitsforscher und Pflegekräfte für ältere Menschen;
  • Grenzarbeiter;
  • Personal im Verkehrssektor;
  • Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten und deren physische Präsenz für das Funktionieren dieser Organisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Militär- und Polizeibeamte sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal.
  • Reisende auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
  • Schüler, Studenten und Praktikanten;
  • Personen, die aus dringenden persönlichen/familiären oder geschäftlichen Gründen reisen oder die ein anderes wirtschaftliches Interesse haben, sofern sie sich nicht länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien oder außerhalb der Republik Kroatien aufhalten;

Nähere Informationen zu den coronabedingten Einreisebestimmungen nach Kroatien finden Sie auf der Internetseiten www.koronavirus.hr

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