Bis zum 15. August gelten die neuen Maßnahmen für die Einreise in die Republik Kroatien

Bis zum 15. August gelten die neuen Maßnahmen für die Einreise in die Republik Kroatien

Zur Zeit der steigernden Zahl von Einreisenden an allen Grenzübergängen nach Kroatien, hat das Zivilschutzhauptquartier der Republik Kroatien neue Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor Covid-Infektionen und zur Verhinderung der Virusausbreitung ergriffen, damit Kroatien ein sicherer Urlaubsort weiterhin bleibt. Diesem Beschluss nach, müssen die Einreisenden aus den Ländern der 1. Kategorie, ein negatives PCR-Test-Ergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorweisen und sind zur Selbstisolation verpflichtet. Die Einreisenden aus den Ländern der 2. Kategorie müssen bei der Einreise nach Kroatien ein negatives PCR-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, oder das negative Antigentest-Ergebnis nachweisen, unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder eine Corona-Erkrankung überstanden haben. Zu diesen Ländern gehören Großbritannien, Russland und Zypern.  Außerdem ist die Gültigkeit des Impfzertifikats und die Gültigkeit der Bescheinigung bei Genesung nach Corona-Erkrankung verlängert worden. Daher kann man nach Kroatien anhand des Impfzertifikats über die vollständige Corona-Impfung, bzw. der Bescheinigung über eine überstandene Corona-Erkrankung einreisen, vorausgesetzt das Zertifikat oder die Bescheinigung sind nicht älter als 270 Tage. Zu den bisherigen Bedingungen durfte das Zertifikat nicht älter als 210 Tage sein. Alle Reisende aus Ländern des EU / EWR – bzw. des Schengenraums dürfen bei der Einreise nach Kroatien anhand vom gültigen digitalen COVID-Zertifikat der EU weiterhin sowohl die Grenzen der EU-Mitgliedstaaten, als auch Kroatiens, überschreiten. 

Darüber hinaus sind öffentliche Versammlungen beschränkt worden, vor allem in den folgenden Adria-Gebieten:  Dubrovnik-Neretva, Split-Dalmatien, Šibenik-Knin, Zadar, Primorje-Gorski Kotar und Istrien sowie in den Städten von Novalja, Senj und Karlobag. Gemäß diesen Maßnahmen, die bis zum 15. August gelten, dürfen öffentliche Veranstaltungen mit einer Maximalteilnehmerzahl von 50 Personen stattfinden, es sei denn, es handelt sich um eine Versammlung, an der nur Personen mit dem gültigen COVID-Zertifikat/ Impfbescheinigung teilnehmen.

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