Die Corona-Pandemie hat in vielen Ländern neue Herausforderungen gebracht und alle sind darauf abgezielt, die Corona-Pandemie zu begrenzen und zu bekämpfen.
Daher hat das Innenministerium Kroatien den Grenzübertritt, dh die Einreise in das Land, zusätzlich geregelt. So gelten nach der Entscheidung über das vorübergehende Verbot und die Beschränkung des Grenzübertritts aller Grenzübergänge der Republik Kroatien, vom 1. bis 15. April besondere Einreisebedingungen.
Das heißt natürlich nicht, dass Sie während dieser Zeit die ACI Marinas nicht betreten und nicht segeln dürfen.
Es geht vielmehr um die Regelungen zum Gesundheitsschutz aller Bewohner und Besucher.
Nach dieser Entscheidung wird den Reisenden, die direkt aus den Ländern und/oder Regionen der Europäischen Union oder aus den Ländern und/oder Regionen im Europäischen Wirtschaftsraum kommen und sich derzeit auf der sogenannten grünen Liste befinden, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die Einreise in die Republik Kroatien nur dann ermöglicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, bzw. sie müssen eine der folgenden Angaben vorweisen:
- negativer PCR-Test oder Antigen-Schnelltest-AST auf SARS-CoV-2 , die derzeit von allen EU-Staaten anerkannt werden und sich auf der gemeinsamen Liste der europäischen Kommission befinden, und die nicht älter als 48 Stunden sind, gerechnet vom Zeitpunkt der Tupfernahme bis zur Ankunft am Grenzübergang.
- Impfbescheinigung für Personen, die vor mehr als 14 Tagen eine zweite Dosis des COVID-19-Impfstoffes erhalten haben oder, im Falle eines Einzeldosis-Impfstoffes, eine Bestätigung über den Erhalt einer Einzeldosis, wenn sie die Dosis mehr als 14 Tage vor dem Datum des Überschreitens der Staatsgrenze erhalten haben;
- Vorlage eines positiven PCR oder Antigen-Schnelltests, der bestätigt, dass sich die Person von einer SARS-CoV-2-Virusinfektion erholt hat. Dieses Zertifikat ist frühestens am elften Tag ab dem Datum des Eintreffens des positiven Tests gültig und spätestens am 180. Tag ab dem Tag des ersten positiven Tests; Ärztliche Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass sich der Bescheinigungsinhaber von der SARS-CoV-2-Virusinfektion erholt hat, wird ebenfalls akzeptiert.
Kinder unter sieben Jahren, die mit einem Elternteil/Erziehungsberechtigten reisen, sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses oder der Selbstisolierung befreit, wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten einen negativen PCR oder Antigen-Schnelltest -AST durchgeführt haben oder über eine Impf- oder Genesungsbescheinigung von COVID-19 verfügen.
Sollte keine der angeführten Bedingungen erfüllt sein, sind die Reisende unmittelbar nach Ankunft in die Republik Kroatien zur Selbstisolierung verpflichtet. Dabei sollten Sie einen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests – AST auf SARS-CoV-2 durchführen. Falls es nicht möglich ist, einen Test durchzuführen, müssen sie eine 10-tägige Selbstisolierung einhalten.
Bitte beachten Sie auch, dass Drittstaatsangehörige in die Republik Kroatien einreisen dürfen, wenn sie eine der oben genannten Bedingungen erfüllen und über eine Bescheinigung über die bezahlte touristische Unterbringung verfügen oder Eigentümer von Immobilien oder Booten in der Republik Kroatien sind.
ACI d.d. begrüßt jede Initiative, die sich in erster Linie für den Gesundheitsschutz setzt.
Daher besteht unser Ziel darin, Ihnen maximale Sicherheit während Ihres Aufenthalts in Kroatien zu gewährleisten. Als stolzer Partner des Safe Stay in Croatia-Projekts steht ACI d.d. mit weit geöffneten Türen, um Sie herzlich willkommen zu heißen und Ihnen einen angenehmen und sicheren Aufenthalt in Kroatien wünschen zu dürfen.