ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEGEPLATZNUTZUNG IN DER AG ADRIATIC CROATIA INTERNATIONAL CLUB d.d.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Liegeplatznutzung in der Aktiengesellschaft ADRIATIC CROATIA INTERNATIONAL CLUB, za djelatnost marina d.d. (im weiteren Text „Allgemeine Bedingungen“) sind Bestandteil des Vertrages über die Liegeplatznutzung in einer ACI-Marina (im weiteren Text „Vertrag“), abgeschlossen zwischen der Aktiengesellschaft ADRIATIC CROATIA INTERNATIONAL CLUB, za djelatnost marina d.d., R.Strohala 2, 51000 Rijeka, Rep. Kroatien, OIB (Persönliche Identifikationsnummer): 17195049659 und dem Nutzer (im weiteren Text: „Nutzer“).
In diesen Allgemeinen Bedingungen bedeutet die Bezeichnung:
- „ACI d.d.“ – ADRIATIC CROATIA INTERNATIONAL CLUB, za djelatnost marina d.d., R.Strohala 2, 51000 Rijeka, Rep. Kroatien, OIB (Persönliche Identifikationsnummer): 17195049659.
- “ACI-Marina” – Marina im System der ACI d.d., in der sich der Nutzer bzw. das Wasserfahrzeug befindet.
- „Nutzer“ – eingetragener Eigner des Wasserfahrzeugs und/oder der Nutzer des Wasserfahrzeugs und/oder der Nutzer des Liegeplatzes. Wenn der Inhalt es verlangt, wird angenommen, dass die Bezeichnung Nutzer auch die Vertreter des Wasserfahrzeugeigners bzw. die Personen umfasst, für die der Wasserfahrzeugeigner gesetzlich verantwortlich zeichnet.
- „Wasserfahrzeug“ – irgendein Schiff und/oder Yacht und/oder Boot, das sich auf einem Liegeplatz in einer ACI-Marina befindet.
1. Die Allgemeinen Bedingungen werden auf alle Wasserfahrzeuge angewendet, die sich in einer ACI-Marina befinden.
2. Die ACI d.d. legt in ihrem Liegeplatzplan den Liegeplatz für das Wasserfahrzeug fest. Die ACI d.d. ist befugt, das Wasserfahrzeug umzusetzen, worüber sie verpflichtet ist, den Nutzer rechtzeitig zu benachrichtigen, außer in außerordentlichen Situationen, in denen der Nutzer nachträglich über das Umsetzen des Wasserfahrzeugs benachrichtigt wird.
3. Es wird angenommen, dass die Dienstleistung der Liegeplatznutzung beginnt, wenn sich das Wasserfahrzeug im Bereich einer ACI-Marina befindet und nachdem die Ankunft des Wasserfahrzeugs an der Rezeption der Marina angemeldet wurde. Der Nutzer ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug unmittelbar nach Ankunft in der ACI-Marina an der Rezeption der ACI-Marina anzumelden.
4. Der Vertrag wird für den im Vertrag festgelegten Zeitraum abgeschlossen. Der Nutzer ist verpflichtet, das im Vertrag festgelegte Entgelt für die Liegeplatznutzung bis zur Fälligkeit zu zahlen sowie alle anderen Forderungen für die in einer ACI-Marina durchgeführten Dienstleistungen.
5. Für das Reservieren eines Jahres- oder Monatsliegeplatzes ist der Nutzer verpflichtet, einen Vorschuss gemäß der geltenden Preisliste der ACI d.d. zu zahlen. Der geleistete Anzahlung wird als Reugeld betrachtet. Falls der Nutzer vom Vertragsabschluss bzw. von der Nutzung des Liegeplatzes zurücktritt, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung des Anzahlungsbetrages.
Der Nutzer kann einen Tagesliegeplatz ausschließlich über den Online-Booking-Service reservieren. Die Reservierung hat spätestens 24 Stunden vor Ankunft in der Marina zu erfolgen wobei die Zahlung des Entgelts für die Reservierung des Liegeplatzes und des Entgelts für den Tagesliegeplatz verlangt wird. Falls das Wasserfahrzeug nicht eingeläufen ist, wird der gesamte eingezahlte Betrag nicht zurückerstattet.
6. Dem Nutzer einer ACI Card ermöglicht die ACI einen Parkplatz für sein Fahrzeug (Personenwagen) im Einklang mit den Möglichkeiten der betreffenden ACI-Marina. Das Fahrzeug muss an der Rezeption der ACI-Marina angemeldet sein. Die ACI d.d. haftet nicht für eventuelle Schäden, die während der Parkplatznutzung in der ACI-Marina an den Fahrzeugen entstanden sind.
7. Für die monatliche oder langere Liegeplatznutzung wird ein Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen. Für alle im Bereich der Marina ohne schriftlich abgeschlossenen Vertrag befindlichen Wasserfahrzeuge ist die ACI-Marina berechtigt, ein Tagesliegeplatzentgelt gemäß der geltenden Preisliste der ACI d.d. in Rechnung zu stellen. Für die Liegeplatznutzung, die kürzer von einem Monat ist, erstellt die ACI-Marina eine Rechnung.
Die ACI-Marina haftet nicht für Wasserfahrzeuge auf einem Tagesliegeplatz. Wasserfahrzeuge auf einem Tagesliegeplatz verbleiben im Risiko und in der Haftung des Nutzers.
8. Der Vertrag ist nicht übertragbar auf andere natürliche oder juristische Personen. Der Nutzer kann den Vertrag zu irgendeiner Zeit lösen bei vorheriger schriftlicher Benachrichtigung, die spätestens 30 (dreißig) Tage im Voraus zu erfolgen hat. Der Vertrag wird mit dem Tag der Übernahme des Wasserfahrzeugs seitens des Nutzers unter der Bedingung gelöst, dass der Nutzer zuvor das gesamte Entgelt aus Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages gezahlt hat. Die ACI d.d. rückerstattet im Falle der Vertragslösung keine eingezahlten Geldmittel als Entgelt für die Liegeplatznutzung.
9. Wenn der Nutzer während der Vertragsdauer ein neues Wasserfahrzeug kauft, ist er verpflichtet, einen Annex zum bestehenden Vertrag abzuschließen und den Preisunterschied zu zahlen, falls es sich um eine höhere Preiskategorie handelt. Wenn der Eigner einen Annex für ein kleineres Wasserfahrzeug abschließt, hat er keinen Anspruch auf den mehr eingezahlten Betrag.
10. Es wird angenommen, dass der Nutzer das Wasserfahrzeug in dem Augenblick übernommen hat, wenn er das Wasserfahrzeug betritt und/oder bei der Übergabe der Dokumente und Schlüssel des Wasserfahrzeugs an der Rezeption einer ACI-Marina übernommen hat. Nachdem der Nutzer das Wasserfahrzeug übernommen hat, ist die ACI d.d. von jedweder Haftung befreit, unberücksichtigt dessen, ob sich das Wasserfahrzeug weiter am Liegeplatz in einer ACI-Marina oder auf dem Törn ist..
11. Falls der eingetragene Eigner eines Wasserfahrzeugs eine Bank oder Leasinggesellschaft ist, werden im Vertrag neben dem Nutzer auch die Firma und der Sitz der Bank oder Leasinggesellschaft angegeben, die solidarisch für die Pflichten aus dem Vertrag haften. In allen Fällen, wenn der Nutzer nicht zugleich auch der Wasserfahrzeugeigner ist, wird ACI d.d. den Bootseigner über den abgeschlossenen Vertrag und die eventuelle Verschuldung informieren.
12. Nutzer, Crew und/oder sonstige Personen auf dem Wasserfahrzeug sind verpflichtet:
· bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form der ACI d.d. eine Kopie des gültigen Personalausweises (Personalausweis oder Reisepass) und der Wasserfahrzeugsdokumente (Bootszertifikat/Registerblatt/Schifffahrtsgenehmigung oder andere Dokumente, die den genannten Dokumenten inhaltsmäßig entsprechen), eine Kopie der geltenden Versicherungspolizze des Wasserfahrzeugs, eine ausgefüllte Inventarliste von Gegenständen und Ausrüstung auf dem Wasserfahrzeug, beglaubigt von einer befugten Person der ACI d.d.
zu übergeben, sowie den Auszug aus dem Register der Handelsgesellschaften des betreffenden Landes oder eines anderen
entsprechenden Registers (falls das Wasserfahrzeug das Eigentum einer Rechtsperson ist) zu übergeben, die Vollmacht zum
Vertragsabschluss und zur Nutzung des Wasserfahrzeugs, falls nicht der Wasserfahrzeugeigner den Vertrag schließt, oder wenn aus dem
Handelsregisterauszug nicht ersichtlich ist, dass die Person, die den Vertrag schließen möchte, keine Vertretungsvollmacht hat. Die ACI d.d. behält sich
das Recht vor, zusätzliche Dokumente oder Zertifikate zu verlangen, wenn sie es in einzelnen Fällen für notwendig oder angemessen hält
(z. B. die MwSt-Identnummer für die EU-Bürger);
· für Wasserfahrzeuge, die temporär eingeführt werden, muss im Wasserfahrzeug ein Dokument vorhanden sein, das beweist, dass von dem Zeitpunkt des Einlaufens in die Hoheitsgewässer der Republik Kroatien nicht mehr als 18 Monate vergangen sind und die Verpflichtungen gemäß den Zollvorschriften der Republik Kroatien rechtzeitig erfüllt wurden;
· die EU-Residenten sollten auf dem Wasserfahrzeug immer einen Nachweis haben, dass für das Wasserfahrzeug Zoll und/oder MwSt in einem der EU-Mitgliedstaaten gezahlt wurde, bzw. dass das Wasserfahrzeug den Status einer Gemeinschaftsware hat;
· alle in der Inventarliste des Wasserfahrzeugs aufgeführten Gegenstände und Ausrüstung verschlossen im geschlossenen Raum des Wasserfahrzeugs aufzubewahren und jede Änderung in der Inventarliste anzumelden;
· sich an die Allgemeinen Bedingungen und an die „Richtlinien über die Hafenordnung der ACI-Marina“ zu halten. Bei Nichteinhaltung derselben hat die ACI d.d. das Recht, den Vertrag zu kündigen;
· seine Ankunft/Einfahrt und jede Abreise/Ausfahrt an der Rezeption der ACI-Marina oder beim diensthabenden Matrosen, falls die Rezeption geschlossen sein sollte, zu melden;
· der ACI Marina jede Änderung der Adresse oder anderer Kontaktangaben mitzuteilen. ACI d.d. hält für ordnungsgemäß, wenn die Sendungen an die im Vertrag mit dem Bootseigner eingetragene Adresse gesendet sind.
· vor der Abreise des Nutzers aus der ACI-Marina die Dokumente des Wasserfahrzeugs im Original (für Wasserfahrzeuge unter
kroatischer Flagge), und für ausländische Wasserfahrzeuge die Originalbescheinigung über die erfolgte Zahlung der Gebühren für die Schifffahrtssicherheit und Umweltschutz sowie die Schlüssel des Wasserfahrzeugs an der Rezeption abzugeben;
· auf eigene Kosten ein Anschlusskabel mit Stecker vom Stromkasten zum Wasserfahrzeug zu beschaffen;
· vor jedem Verlassen des Wasserfahrzeugs alle elektrischen Kabel und Wasseranschlüsse auszuschalten und zu schließen. Für alle durch die Installation des Wasserfahrzeugs entstandenen Schäden haftet ausschließlich der Nutzer;
· dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug entsprechend den Anweisungen der ACI-Marina mit einem Sicherheitsabstand zum Steg/Kai vertäut und mit gesetzten Heck- und Seitenfendern versehen ist. Die Heck- bzw. hinteren Leinen zum Festmachen des Wasserfahrzeugs am Steg sind zu sichern und instandzuhalten;
· am Schiff gut sichtbar eine Kennzeichnung (Name oder Registernummer) anzubringen;
· den durch das Wasserfahrzeug bzw. durch den Nutzer und/oder die Crew oder durch andere Personen auf dem Wasserfahrzeug verursachten Schaden an anderen Wasserfahrzeugen oder Fahrzeugen und Ausrüstung dritter Personen, oder Schaden, der infolge der schlechten Instandhaltung des Wasserfahrzeugs oder der Ausrüstung auf dem Wasserfahrzeug entstanden ist, zu ersetzen;
· auf Ausrüstung aufmerksam zu machen, die sich im Unterwasserteil des Wasserfahrzeugs befindet und genaue Angaben über die Lage derselben zu machen, was besonders st beim Heben des Wasserfahrzeugs wichtig ist;
· den Liegeplatz ausschließlich zum Festmachen des im Vertrag angeführten Wasserfahrzeugs zu nutzen und für welches die Liegegebühren gezahlt wurden;
· sich hinsichtlich des Aufenthalts und der Schifffahrt in den Grenzen der kroatischen territorialen Gewässer an die geltenden Vorschriften zu halten.
13. Die ACI d.d. verpflichtet sich:
· den Zustand des Wasserfahrzeugs und der Vertäuung zu kontrollieren und den Nutzer bei festgestellten Mängeln zu benachrichtigen;
· zwei Bugleinen (Mooringleinen) und Heckleinen (Festmacherleinen und Achterspring) zu beschaffen, instandzuhalten und nach Bedarf auszuwechseln;
· dem Wasserfahrzeug die Versorgung mit elektrischem Strom gemäß den Möglichkeiten des Netzes zu ermöglichen sowie einwandfreie Steckdosen im Stromkasten zu gewährleisten;
· die Stromkästen zu kontrollieren und instandzuhalten;
· dem Wasserfahrzeug die Wasserversorgung zu ermöglichen sowie einen einwandfreien Wasserhahn am Stromkasten zu gewährleisten;
· im Falle des sichtbaren Eindringens von Meerwasser und/oder eines Brandes zu intervenieren und alle Handlungen vorzunehmen, um das Wasserfahrzeug und den Besitz der ACI-Marina zu Lasten des Nutzers zu retten;
· Falls es zu einem Schaden gekommen ist, der infolge der Handlung eines Beschäftigten der ACI-Marina entstanden ist, werden die Kosten im Einklang mit der geltenden Police und in der von der Versicherungsgesellschaft anerkannten Höhe erstattet;
· bei einem Schaden am Wasserfahrzeug, der von anderen Wasserfahrzeugen und/oder dritten Personen verursacht wurde, die zuständigen Behörden (Hafenamt und Wasserschutzpolizei) zu benachrichtigen.
14. Die ACI d.d. wird für keinerlei Schaden haften und ersatzpflichtig sein, wenn es zur Beschädigung des Wasserfahrzeugs oder irgendeines seines Teils oder der Ausrüstung gekommen ist infolge:
· höherer Gewalt, entsprechend dem Begriff wie er im Gesetz über Schuldverhältnisse definiert ist;
· des Krieges und kriegsähnlicher Geschehnisse, Streiks, Bürgerunruhen und ähnlicher Ereignisse
· böswilliger, absichtlicher oder unsachgemäßer Verfahrensweise des Nutzers und/oder der Crew oder anderer Personen auf dem Wasserfahrzeug ;
· der Nichtinstandhaltung, Vernachlässigkeit, Verkommenheit des Wasserfahrzeugs und/oder der Ausrüstung;
· verdeckter Mängel des Wasserfahrzeugs;
· Verschuldens dritter Personen oder des Verschuldens eines anderen Wasserfahrzeugs;
· von Nagetieren auf dem Wasserfahrzeug;
· von Schäden an der Ausrüstung oder des Verschwindens von Ausrüstung, die nicht auf der Inventarliste oder die auf der Inventarliste aufgeführt ist, aber nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde, oder ohne Einbruchspuren verschwunden ist;
· des Verschwindens von Seitenfendern, Bootsplanen (Persenning), Ankern, Leinen, Propeller, Beibooten, (Schlauchboote u.ä.), Außenbordmotoren und von anderer Ausrüstung, die der Nutzer dritten Personen zugänglich gemacht hat, so dass man ohne Einbruch oder andere Formen des gewaltsamen Eindringens in den geschlossenen Teil des Wasserfahrzeugs an sie herankommen konnte;
· eines Schadens wegen unsachgemäß ausgeführter oder abgenutzter Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen auf dem Wasserfahrzeug bzw. vom Anschluss am Steg bis zum Wasserfahrzeug;
· von Schäden wegen des Nichteinhaltens der Bestimmungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Bedingungen und/oder der „Richtlinien über die Hafenordnung in der ACI-Marina“ ;
· von Schäden wegen des Nichteinhaltens von Zoll-, Hafen- und anderen Vorschriften;
· Vereisung;
· unwahrer, ungenauer oder unvollständiger Informationen seitens des Nutzers;
· Desweiteren wird die ACI d.d. nicht für Kosten oder Schäden, für die die ACI-Marina nicht unmittelbar verantwortlich ist, und besonders für Schäden entstanden durch:
· Wrackbeseitigung;
· Zerreißen und/oder Lösen der Heckleine, mit der das Wasserfahrzeug am Steg/Schwimmsteg befestigt wurde;
· Brand oder Explosion, die wegen der Nichteinhaltung an den Vorschriften über den Brandschutz seitens des Nutzers und/oder der
Crew und/oder anderer auf dem Wasserfahrzeug befindenden Personen entstanden sind, oder die durch das Handeln, Nichthandeln oder durch das Versäumnis dritter Personen verursacht wurden, für welche die ACI d.d. nicht haftet;
· durch Schadstoffemission aus der Luft oder aus dem Meer, natürlicher Herkunft oder verursacht durch das Handeln oder Nichthandeln oder das Versäumnis dritter Personen, für die die ACI d.d. nicht haftet;
· durch die Handlung oder das Versäumnis einer dritten Person, einschließlich des Schadens, für den man gemäß objektiver Haftung durch Anwendung des Instituts der Haftung für einen Schaden, der durch gefährliche Stoffe oder Tätigkeiten entstanden ist, haftet.
15. Die ACI d.d. haftet nicht für Schäden am Wasserfahrzeug und durch das Wasserfahrzeug verursachte Schäden, für das der Nutzer nicht unmittelbar nach Ankunft des Wasserfahrzeugs in der ACI-Marina die Schlüssel und die Dokumente des Wasserfahrzeugs im Original an der Rezeption abgegeben hat.
16. Der Nutzer darf mit dem Wasserfahrzeug die ACI-Marina nicht verlassen, bevor er nicht den das Wasserfahrzeug betreffenden Pflichten der ACI d.d. und/oder irgendeiner Forderung der ACI d.d. gegenüber nachgekommen ist.
17. Der Nutzer darf den Liegeplatz nicht an dritte Personen vermieten bzw. in irgendeiner Weise die Nutzung des Liegeplatzes dritten Personen überlassen.
18. Die ACI d.d. hat das Diskretionsrecht, das Wasserfahrzeug innerhalb der ACI-Marina zu verlegen bzw. dasselbe zu schleppen.
19. Während sich das Wasserfahrzeug nicht auf dem Liegeplatz befindet, hat die ACI d.d. das Recht, den Liegeplatz vorübergehend zu nutzen.
Der Nutzer ist verpflichtet, die ACI-Marina 24 (vierundzwanzig) Stunden bevor über seine Rückkehr auf den Liegeplatz zu benachrichtigten. Der
Nutzer ist verpflichtet, jede Abwesenheit des Wasserfahrzeugs zu melden. Die Abwesenheit des Wasserfahrzeugs aus der ACI-Marina zieht keine Preisänderung der Vertragsgebühren für den Liegeplatz nach sich.
20. Arbeiten, die der Nutzer oder die Crew des Wasserfahrzeugs außerhalb der vereinbarten Pflichten in Auftrag gibt, werden entsprechend der geltenden Preisliste der ACI d.d. im Voraus bezahlt.
21.Im Falle irgendeines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Vertrages, dieser Allgemeinen Bedingungen und der Richtlinien über die
Hafenordnung in der ACI-Marina seitens des Nutzers, der Crew und/oder anderer auf dem Wasserfahrzeug befindenden Personen, hat die ACI
d.d. das Recht, den Vertrag zu kündigen und ab dem Vertragskündigungstag den Tagesliegeplatzpreis für das Wasserfahrzeug nach der geltenden Preisliste der ACI d.d. zu berechnen.
22. Wegen der Zahlungssicherung fälliger, aber nicht beglichener Forderungen hat die ACI d.d. aufgrund geleisteter Liegeplatzdienste und den damit verbundenen Dienstleistungen folgende Rechte:
· beim zuständigen Ortsgericht (wo sich das Wasserfahrzeug befindet) vorläufiges Auslauf- und/oder das Verfügungs- und Verkaufsverbot des Wasserfahrzeugs zu erlangen;
· das Wasserfahrzeug zurückzuhalten (Retention);
· den Eintrag in ein entsprechendes Register für eine Hypothek auf das Wasserfahrzeug, die Ausrüstung und die dazugehörigen Teile/Gegenstände (die sich auf dem Wasserfahrzeug oder in einem entsprechenden Lagerraum befinden) zu verlangen;
· entsprechende Verfahren einzuleiten wegen der Begleichung ihrer Forderungen und zwar:
· entsprechende Verfahren wegen Eintreibung ihrer Forderungen einzuleiten, und zwar:
· durch gerichtlichen Verkauf des Wasserfahrzeugs;
· durch außergerichtlichen Verkauf des Wasserfahrzeugs;
· durch irgendein gerichtliches oder anderes Verfahren, welches sie wegen der Verwirklichung des oben genannten Zwecks für angemessen oder wünschenswert hält;
· das Wasserfahrzeug auf Kosten des Nutzers auf einen Trockenliegeplatz zu verlegen;
· Die ACI d.d. ist nicht verpflichtet, das Wasserfahrzeug zu Wasser zu lassen oder irgendwelche anderen Dienstleistungen durchzuführen, solange Forderungen der ACI-Marina gegenüber dem Nutzer und/oder dem Wasserfahrzeug bestehen und diese nicht in Gänze beglichen sind. Diesbezüglich gilt der Auszug aus den Geschäftsbüchern der ACI d.d. als rechtsgültiger Beweis über die Höhe und die Fälligkeit der Forderung, die die ACI d.d. gegenüber dem Nutzer und/oder dem Wasserfahrzeug auf irgendeiner Grundlage geltend macht.
23. ACI d.d. respektiert die Privatsphäre des Nutzers und tut alles dafür, dass seine persönlichen Daten geschützt werden. Die Regeln, die für den Schutz personenbezogener Daten des Nutzers gelten, sind in den Allgemeinen Datenschutzrichtlinien von ACI d.d. definiert. ACI d.d. gibt klare Informationen über die Art der Daten, die gesammelt werden, die Art ihrer Erhebung und den Zweck, für den diese verarbeitet werden. Die oben genannten Dokumente werden auf der offiziellen Webseite von ACI d.d. veröffentlicht.
24. Die ACI d.d. behält sich das Recht vor, Bestimmungen der Allgemeinen Bedingung zu ändern, vorüber der Nutzer rechtzeitig benachrichtigt werden.
25. Der Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen sind in kroatischer Sprache verfasst. Im Falle einer mangelnden Übereinstimmung oder einer
Abweichung des Textes der Allgemeinen Bedingungen und des Vertrages in kroatischer Sprache von der Übersetzung in andere Sprachen ist der
kroatische Text der Allgemeinen Bedingungen und des Vertrages maßgebend. Die ACI d.d. haftet nicht für mögliche Abweichungen im Text der
Allgemeinen Bedingungen und des Vertrages in kroatischer Sprache und deren Übersetzungen, sowie für eventuelle Druckfehler.
26. Diese Allgemeinen Bedingungen und der Vertrag unterliegen dem kroatischen Recht. Allfällige Rechtsstreitigkeiten, die sich im
Zusammenhang mit den Allgemeinen Bedingungen und dem Vertrag ergeben würden, werden die Vertragsparteien versuchen auf friedlichem
Wege beizulegen. Falls es aber nicht möglich wäre, gilt die Zuständigkeit des Handelsgerichts in Rijeka als vereinbart.
27. Diese Allgemeinen Bedingungen treten in Kraft am 28. November 2018.